Widerrufsbelehrung und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Widerrufsbelehrung und Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wassergärtner GmbH
A. WIDERRUFSBELEHRUNG
B. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil des Werkvertrages der Wassergärtner GmbH, Zum Bergwald 4, 66271 KIeinblittersdorf, vertreten durch ihren Geschäftsführer Michel Bruno Noel
nachfolgend Werkunternehmer genannt
und
dem auftraggebenden Kunden nachfolgend Besteller genannt Diese Geschäftsbedingungen sollen Grundlage einer geregelten und erfolgreichen Vertragsdurchführung darstellen und die für beide Vertragspartner zufriedenstellende Erbringung der Werkleistung fördern.
1. Vertragsgegenstand
1.1 Werkleistung
Vertragsgegenstand ist die vom Werkunternehmer zu erbringende Werkleistung.
1.1.1. Die Beschaffenheit des Gewerks richtet sich nach dem Leistungsverzeichnis des Angebots des Werkunternehmers, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.1.2. Die Werkleistung umfasst die Beratung des Bestellers sowie die Umsetzung der Werkleistung bis zur Fertigstellung des Gewerks.
1.2 Planungsleistung
Die zu erbringende Planungsleistung hinsichtlich der Entwurfserstellung von Teichen und künstlichen Gewässern nebst umliegender Garten- und Einfassungsanlagen ist Teil der Werkleistung. Diese Planungsleistungen sind gesondert vom Besteller zu vergüten, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist.
1.2.1. Der Werkunternehmer bleibt als Urheber Eigentümer der planerischen Gestaltungsleistung, wovon Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und graphische Darstellungen auch in digitaler Form zählen.
1.2.2. Der Besteller ist ohne ausdrückliche Zustimmung nicht dazu berechtigt, ihm zur Verfügung gestellte Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und graphische Darstellungen oder Teile hiervon Dritten zu vervielfältigen oder Dritten zur Verfügung zu stellen.
Sollte der Werkvertrag nicht durchgeführt werden, sind Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und graphische Darstellungen unverzüglich der Werkunternehmer zurückzugeben.
Auch erstellte Angebotstexte dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Werkunternehmers nicht vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. 1.2.3. Die Planungsleistung ist im Fall der Kündigung des Auftrags durch den Besteller vor Fertigstellung des Gewerks gesondert nach den Grundsätzen von § 632 Abs. 2 BGB zu vergüten.
1.2.4. Dies gilt nur, soweit die Kündigung in einem Verstoß gegen vertragliche Pflichten durch den Werkuntemehmer begründet ist.
1.2.5. Im Fall des 1.2.3. erhält der Besteller nach der Vergütung das Nutzungsrecht an der planerischen Gestaltungleistung des Werkunternehmers.
1.3. Bindungsdauer des Angebots
Der Werkunternehmer hält sich vier Wochen nach Abgabe eines Angebotes gebunden.
2. Durchführung des Vertrags
2.1 Pflichten der Vertragsparteien
2.1.1 Der Werkunternehmer ist dazu verpflichtet, die Werkleistung nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/C „Allgemeine Technische Vorschriften für Baulistungen") festgelegt sind.
2.1.2 Der Besteller ist dazu verpflichtet, für die Erstellung des Werks erforderliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu leisten. Hierzu zählen insbesondere
die rechtzeitige Erbringung von Vorarbeiten, die nicht zum Umfang der Leistungserbringung zählen,
die Gewährleistung des Zugangs des Werkunternehmers und dessen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen zum Ort der Werkerstellung,
die unentgeltliche Bereitstellung von Anschlüssen für Wasser und Elektrizität am Ort der Leitungserbringung sowie
die unentgeltliche Bereitstellung von Lagerplätzen für Baumaterialien und Maschinen, die am Ort der Leistungserbringung zum Einsatz kommen.
2.1.3 Der Werkunternehmer ist dazu berechtigt Bauwasser und Baustrom vom Besteller in der für die Erbringung der Werkleistung erforderlichen Menge unentgeltlich zu entnehmen.
2.2 Zeitraum der Erbringung
2.2.1. Der Werkunternehmer hat im Rahmen des Leistungsverzeichnisses einen Zeitraum zu benennen, in dem die Werkleistung fertiggestellt werden soll.
2.2.2. Verzögerungen, die durch verlängerte Lieferzeiten von Herstellern oder nicht fertiggestellte Vorarbeiten, die vom Besteller zu erbringen sind, eintreten, sind vom Werkunternehmer nicht zu vertreten.
Ebenso hat der Werkunternehmer witterungsbedingte Verzögerungen der Werkerstellung nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Bodenarbeiten.
3. Gefahrtragung und Abnahme der vertraglich geschuldeten Werkleistung
3.1. Abnahme
Der Besteller ist zur Abnahme des fertiggestellten Gewerks
verpflichtet. Die Fertigstellung des Gewerks wird vom Werkunternehmer in geeigneter Weise, etwa schriftlich oder mündlich vor Ort, angezeigt.
3.1.1. Das Gewerk gilt als vollständig abgenommen, sofern der Besteller nach Anzeige der Fertigstellung sieben Werktage ohne Einwendung gegen die Leistungserbringung verstreichen lässt.
3.1.2. Die Werkleistung gilt ebenfalls als ganz oder teilweise abgenommen, wenn der Besteller das Gewerk insgesamt oder teilweise in Gebrauch nimmt.
3.1.3. Der Werkunternehmer ist dazu berechtigt, eine Abnahme von Teilen der Gesamtwerkleistung vom Besteller zu verlangen, sofern der zur Abnahme gestellte Teil des Gewerks nach Art und Umfang einen selbstständigen Gewerkabschnitt darstellt.
3.1.4. Vorbehalte wegen Mängeln der Werkleistung, die dem Besteller zum Zeitpunkt der Abnahme bekannt sind, hat der Besteller spätestens bei Abnahme schriftlich zu erklären.
3.2. Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahrtragung auf den Besteller üben
4. Vergütung der Werkleistung sowie sonstiger Leistungen, die nicht vom ursprünglichen Vertragsgegenstand umfasst sind.
4.1. Vergütung Durch die im Leistungsverzeichnis/Angebot nach Ziffer 1.1.1. genannten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den im Leistungsverzeichnis genannten Werkleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
4.1.1. Sofern Stundenlohnarbeiten vereinbart worden sind, sind Tagesjournale dem Besteller während der Erstellung der Werk/eistung zum Nachweis und zur Bestätigung vorzulegen. Erfolgt kein unverzüglicher Widerspruch gegen ein zum Nachweis vorgelegtes Tagesjournal, gilt dieses als genehmigt.
4.2. Vorschusszahlungen
Der Werkunternehmer ist zur Geltendmachung eines Vorschusses und Teilvergütungen berechtigt, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart ist. Die Höhe des Vorschusses bzw. der Teilvergütung ist zwischen den Vertragsparteien bei Vereinbarung festzulegen.
4.2.1. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsschluss und Abnahme des Gewerks die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten oder ähnliches, sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, wenn zwischen Vertragsschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.
4.2.2. Dies gilt auch im Fall der Vereinbarung einer Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.
4.2.3. Der Werkunternehmer ist dazu verpflichtet, eine Erhöhung dem Besteller anzuzeigen, sobald er diese im
Rahmen der Kostenkalkulation des Angebots nach ihren Auswirkungen benennen kann.
4.3. Vergütung von Leistungen, die nicht vertragsgegenständiich sind
Leistungen, die über die ursprünglich geschuldete werkvertragliche Leistung hinausgehen oder Lieferungen, die vom ursprünglichen Werkvertragsumfang nicht umfasst sind, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet.
Sofern keine Vergütungssätze vereinbart worden sind, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB).
4.4. Zahlungsziel
Nach Übersendung der Schlussrechnung ist der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen vom Besteller zu zahlen.
5. Eigentumsvorbehalt und Duldung der Wegnahme bei Zahlungsverzug
5.1. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung bleiben sämtliche gelieferten Baustoffe, Bauteile und Pflanzen Eigentum des Werkunternehmers soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.
5.2. Duldung der Wegnahme nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
Ist der Besteller im Zahlungsverzug, hat dieser nach vorheriger Ankündigung des Werkunternehmers zu dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen wegnimmt und sich zueignet.
6. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
6.1. Gewährleistungsausschluss für Leistungen und Materialen, die nicht vom Werkunternehmer erbracht oder geliefert wurden Für Vorarbeiten, Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Besteller geliefert werden, übernimmt der Werkunternehmer keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Werkunternehmer oder Bergschäden herrühren.
6.2. Beschaffenheitsvereinbarung bei Naturprodukten
Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüsse bei Naturprodukten wie Holz oder Naturstein stellen keine Negativabweichung der vertraglich geschuldeten Leistung und somit keine Mängel dar.
6.3. Haftungsausschluss
Die Haftung des Werkunternehmers für Schäden ist ausgeschlossen,
soweit diese keine Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seines Erfüllungsgehilfen beruhen,
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
7. Sonstige Vereinbarungen
Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen der vertraglich geschuldeten Werkleistung, sind nur gültig, sofern und soweit diese vom Werkunternehmer schriftlich bestätigt werden.